Nicht gegen Ballack
17.02 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“) und B („Liste B“) seinem Landesverband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt und anschliessend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssen Name, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Hemd, Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler enthalten, die im betreffenden UEFA-Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen. 17.03 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 17.04 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheide werden von der Kontroll- und Disziplinarkammer behandelt. 17.05 Spieler müssen beim entsprechenden Landesverband registriert sein gemäss dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. 17.06 Ein Spieler, der bei einem Landesverband registriert ist, darf erst dann bei einem anderen Landesverband registriert werden, wenn dieser vom Landesverband, den der Spieler verlässt, den Internationalen Freigabeschein erhalten hat. 17.07 Mit Ausnahme der drei Runden des UEFA Intertoto Cup und des UEFASuperpokals und unter Vorbehalt von Absatz 17.18 kann ein Spieler innerhalb einer Saison nicht für mehr als einen Verein UEFAKlubwettbewerbsspiele bestreiten. Ein Ersatzspieler, der nicht eingesetzt wurde, darf für einen anderen an den UEFA-Klubwettbewerben derselben Spielzeit teilnehmenden Verein nur dann spielen, wenn er gemäss vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist. Bedingungen für Liste A 17.08 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler auf der Liste A eintragen. Mindestens sechs Plätze (Platz 20 bis 25) sind für „lokal ausgebildete Spieler“ reserviert, von denen höchstens drei „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser sechs „lokal ausgebildeten“ Spieler „vom Verein ausgebildet“ und welche „vom Verband ausgebildet“ wurden. Die Kombinationsmöglichkeiten, durch die die Anforderungen für Liste A erfüllt werden können, sind in Anhang VIII beschrieben. 17.09 Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein. 17.10 Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel desbetreffenden Landes), gleich, ob aufeinander folgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der der Spieler das 15. Lebensjahr vollendet) und seinem 21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in der der Spieler das 21. Lebensjahr vollendet) bei seinem aktuellen Verein registriert war. 17.11 Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – für drei offizielle Spielzeiten, gleich, ob aufeinander folgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der der Spieler das 15. Lebensjahr vollendet) und seinem 21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in der der Spieler das 21. Lebensjahr vollendet) bei einem oder mehreren Vereinen desselben Landesverbandes registriert war. 17.12 Falls ein Verein weniger als sechs lokal ausgebildete Spieler in seiner Mannschaft (d.h. auf Platz 20 bis 25 der Liste A) hat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf Liste A entsprechend gekürzt. Sollte ausserdem ein Verein die Plätze 20 bis 25 auf Liste A mit Spielern füllen, die nicht die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllen, so sind diese Spieler für den/die betreffenden UEFA-Klubwettbewerb(e) nicht spielberechtigt und dürfen auf der Liste A nicht durch andere Spieler ersetzt werden.
Bedingungen für Liste B17.13 Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielern auf Liste B eintragen. 17.14 Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem 1. Januar 1986 geboren wurde und zwischen seinem 15. Geburtstag und dem Zeitpunkt seiner Registrierung bei der UEFA während zwei aufeinander folgenden Jahren für den betreffenden Verein spielberechtigt war. ...17.17 Für alle Spiele ab dem Achtelfinale darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Diese Nachmeldung muss bis spätestens 1. Februar 2008 abgeschlossen sein. Die Frist ist nicht erstreckbar. 17.18 Einer der drei Spieler des oben genannten Kontingents kann ausnahmsweise nachgemeldet werden, auch wenn er in der aktuellen Saison bereits für einen anderen Verein Klubwettbewerbsspiele bestritten hat. Voraussetzung hierfür ist, dass er nicht − für einen anderen Verein im selben Wettbewerb eingesetzt wurde; − für einen anderen Verein eingesetzt wurde, der derzeit im selben Wettbewerb vertreten ist. Wenn der neue Verein des Spielers im UEFA-Pokal vertreten ist, darf sein früherer Verein in der laufenden Spielzeit zu keinem Zeitpunkt im UEFAPokal vertreten gewesen sein. 17.19 Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergrösse von 25 Spielern wieder herzustellen. Wird ein vom Verein ausgebildeter Spieler, der auf Platz 20 bis 25 der Liste A eingetragen war, von der Liste gestrichen, so ist er durch einen anderen vom Verein ausgebildeten Spieler zu ersetzen; wird ein vom Verband ausgebildeter Spieler, der auf Platz 20 bis 25 der Liste A eingetragen war, von der Liste gestrichen, so ist er durch einen vom Verein ausgebildeten Spieler oder durch einen anderen vom Verband ausgebildeten Spieler zu ersetzen. Nachgemeldeten Spielern sind noch nicht zugeteilte fixe Nummern zuzuteilen. 17.20 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein den ausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuen Torhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Auch wenn der ersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüter nicht unbedingt ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald der ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über den Wechsel zu informieren.
[Quelle: Reglement der UEFA Champions League]
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